Vertragsbedingungen

§ 1 Grundlegende Bestimmungen

Es wird zunächst davon ausgegangen, dass Ihnen als (potentieller) „Kunde“ daran gelegen ist, über eine für Ihre geschäftlichen/ gewerblichen Zwecke geeignete EDV-Anlage mit entsprechend geeigneten Hard- und Softwarekomponenten zu verfügen, die Funktions- und Betriebsfähigkeit der Hard- und Softwarekomponenten ihrer EDV-Anlage sicherzustellen, Störungen zu vermeiden sowie ggf. auftretende Störungen schnell zu beseitigen und zu lösen. Weiter wird davon ausgegangen, dass Sie eine mit einer dauerhaften vertraglichen Betreuung Ihrer Hard- und Software – etwa in Form eines Hardwarewartungs- bzw. Softwarepflege-Vertrages – einhergehende dauerhafte vertragliche Bindung mit uns (CubeDevelopment GmbH) als „Anbieter“ nicht wünschen. Eine – etwa regelmäßig zu zahlende – Pauschalvergütung soll vermieden werden. Vielmehr soll leistungsabhängig, für jede gesondert bei dem Anbieter zu bestellende Werkleistung, bezahlt werden.

Dementsprechend stellen wir als Anbieter Ihnen einzeln zu bestellende und zu vergütende Werkleistungen in Form von Hard-/ Softwarebeschaffung, Hardwarewartung, Softwarepflege oder sonstige Reparatur-, Erneuerungs- oder Aktualisierungsleistungen stets einzeln, im Rahmen gesondert abzuschließender Werkverträge, zur Verfügung.

Für solche (potentiellen) Werkverträge gelten unsere folgenden Bedingungen.

Soweit nicht anders vereinbart, wird der Einbeziehung gegebenenfalls von Kunden verwendeter eigener Bedingungen widersprochen.

 

§ 2 Leistungen des Anbieters

(1) Der Anbieter kann auf Anforderung/ Bestellung des Kunden etwa nachfolgende Leistungen, je gegen eine Vergütung gemäß seiner „Aktuellen Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ (Anlage A), erbringen:

a) Beschaffung von Hard- und Software (auf Anfrage des Kunden per Telefon oder Email)

b) Aufstellung, Konfiguration und Installation von Hard-/ und Software

c) Anpassungen von Hard- und Software bzw. Programmen an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden bzw. an geänderte bzw. neue Nutzungsanforderungen oder rechtliche Rahmenbedingungen des Kunden

d) Schulungsmaßnahmen und Trainings (etwa Schulungen der Mitarbeiter des Kunden im Hinblick auf den Einsatz der beim Kunden eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten)

e) Wartung der gesamten EDV-Anlage, Hard- und Softwarekomponenten, über Remote-Software

f) Instandhaltungs-Leistungen

Der Kunde hält seine Hard- und Software selbst und eigenverantwortlich in Stand. Da vorliegend gerade keine dauerhafte Betreuung – etwa im Rahmen eines Hardwarewartungs- bzw. Softwarepflegevertrags – vorliegt, erbringt der Anbieter keine, jedenfalls keine eigenständigen bzw. automatischen Instandhaltungs-Leistungen, die der Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsfähigkeit einer EDV-Anlage bzw. einzelner Hard- oder Softwarekomponenten und/ oder der Vermeidung zukünftiger Beeinträchtigungen der Eignung von Hard- und/ oder Softwarekomponenten zu einer evtl. vertraglich vereinbarten bzw. zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung – unabhängig vom Vertretenmüssen einer derartigen Störung – dienen.

Soll der Anbieter eine bestimmte Instandhaltungs-Leistung durchführen, ist dies aber grundsätzlich, durch gesonderte Bestellung beim Anbieter, möglich.

g) Instandsetzungs-Leistungen/ Reparaturen

Auch Instandsetzungs-Leistungen können auf Anforderung/ Bestellung durchgeführt werden.

Bei einer „qualifizierten Mängel-/ Störungsmeldung“ mit Instandsetzungs-/ Reparaturaufforderung wird der Anbieter innerhalb einer angemessenen Frist – unter Berücksichtigung der jeweiligen, beiderseitigen Situationen, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Mangels/ der Störung – mit der Mängel-/ Störungsbeseitigung beginnen und den Mangel/ die Störung sodann möglichst unverzüglich beseitigen. Sobald für den Anbieter erkennbar, wird er den Kunden über die mögliche Ursache des Mangels/ der Störung sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Mangel-/ Störungsbeseitigung informieren. Sollte eine Mangel-/ Störungsbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Mangel-/ Störungsmeldung möglich sein, wird der Anbieter dem Kunden dies unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Mangel-/ Störungsbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen.

Eine „qualifizierte Mängel-/ Störungsmeldung“ erfolgt zumindest in Textform (etwa per Email an support@cubedevelopment.org) und enthält folgende Angaben:

• kurze Beschreibung der Mängel/ Störung,

• Klassifizierung der Mängel/ Störung,

• Zeitpunkt des erstmaligen Bemerkens der Mängel/ Störung,

• betroffene/ gestörte Hard-/ Software bzw. mangelhaftes Programm,

• Name des Meldenden.

(2) Der Anbieter ist erst dann zur Leistungs-Erbringung verpflichtet, wenn er dem Kunden die Annahme seiner Bestellung bestätigt hat. Hierzu wird er dem Kunden spätestens binnen drei Werktagen eine Auftragsbestätigung in Textform zusenden. Der Anbieter ist im Falle der Unzumutbarkeit zur Verweigerung der Auftragsbestätigung berechtigt.

(3) Soweit der Kunde die EDV-Anlage bzw. Hard- oder Softwarekomponenten nicht vom Anbieter erworben hat, wird der Anbieter vor Aufnahme einer Leistungserbringung den Zustand sowie die bestimmungsgemäße Funktionsweise der Hard- und Softwarekomponenten prüfen. Der Anbieter stellt dann in einem Bericht die Ergebnisse seiner Überprüfung dar. In dem Bericht wird der Anbieter dem Kunden unverbindliche Vorschläge zur Beseitigung der festgestellten Mängel einschließlich einer Einschätzung der dafür erforderlichen Kosten unterbreiten. Der Kunde entscheidet nach Vorlage des Berichts, wie er die einzelnen Befunde bewertet und damit umgeht. Leistungsstörungen, die auf vom Anbieter in seinem Bericht festgestellten Mängeln beruhen, sind nicht von ihm zu vertreten. Die Überprüfung und Anfertigung dieses Berichts ist entsprechend der „Aktuellen Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ gesondert von dem Kunden zu vergüten.

(5) Der Anbieter erbringt seine Leistungen, sofern möglich und zumutbar, remote (Teamviewer). Eine Leistungserbringung vor Ort ist möglich, aber grundsätzlich nicht geschuldet. Der Kunde kann jedoch – auch wenn dies nicht notwendig ist – eine Leistungserbringung vor Ort gegen Zahlung einer dementsprechend erhöhten Vergütung gemäß der „Aktuellen Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ des Anbieters verlangen.

 

§ 3 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der bestellten Werkleistungen in angemessenem und zumutbarem Umfang auf eigene Kosten unterstützen. Bei diesen Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Pflichten des Kunden. Auf Anforderung des Anbieters oder soweit für den Kunden erkennbar, wird er insbesondere folgende Leistungen erbringen:

a) Der Kunde wird etwaige, von dem Anbieter zu beheben gewünschte Mängel/ Störung so präzise wie möglich unter Angabe der ihm bekannten und für die Mängel-/ Störungsbeseitigung zweckdienlichen Informationen beschreiben. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, vom Anbieter billigerweise geforderte Informationen zu liefern, hat der Anbieter etwaige, sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht zu vertreten.

b) Auch wenn das Backup von dem Anbieter selbst eingerichtet worden sein sollte, so ist einzig der Kunde für eine angemessene Sicherung des von den Leistungen des Anbieters betroffenen Datenbestands verantwortlich. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung im besonderen Maße Datensicherungsmaßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde den Anbieter hierauf unverzüglich hinweisen.

c) Der Kunde wird bei auszutauschender Hardware die Wechseldatenträger entnehmen. Erkennt der Anbieter, dass der Kunde Wechseldatenträger nicht entfernt hat, wird der Anbieter den Kunden hierauf hinweisen. Eine gesonderte Prüfverpflichtung des Anbieters ergibt sich hieraus nicht.

d) Der Kunde wird dem Anbieter, nach entsprechender Aufforderung, die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Unterlagen aus seiner Sphäre zur Verfügung stellen. Der Kunde wird den Anbieter im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften bei der Suche nach Mangel-/ Störungsursachen unterstützen und erforderlichenfalls seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Anbieter Beauftragten anhalten.

e) Der Kunde wird dem Anbieter und ggf. dem vom Anbieter zur Leistungserbringung eingesetzten Personen Zugang zum Einsatzort und zu seiner EDV-Anlage bzw. den betroffenen Rechnern/ Programmen ermöglichen und seine Mitarbeiter zur entsprechenden Zusammenarbeit mit dem Anbieter und/oder etwaigen Erfüllungsgehilfen anhalten, soweit zur Erbringung der Leistung erforderlich.

f) Der Kunde wird im Bedarfsfall eine Gelegenheit zur geschützten Lagerung von Materialien in Arbeitsnähe des Anbieters kostenlos zur Verfügung stellen.

g) Der Kunde stellt dem Anbieter auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Anschluss an die Ferndiagnose und –wartungseinrichtungen (per Teamviewer) bzw. einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung, damit dieser seine Leistungen, soweit möglich und zumutbar, remote durchführen kann.

h) Soweit dies für die Durchführung der von dem Kunden angeforderten Leistungen erforderlich ist, erteilt der Kunde dem Anbieter die Erlaubnis auf sein gesamtes IT-System/ EDV-Anlage (ob mittels Fernwartung oder an den Rechnern direkt vor Ort) zuzugreifen.

(2) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß und ist der Anbieter seinen Verpflichtung nachgekommen, ist der Anbieter berechtigt, den ihm hierdurch entstandenen zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunden unter Zugrundelegung seiner „Aktuellen Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ gesondert in Rechnung zu stellen.

 

§ 4 Vergütung, Fälligkeit

(1) Jede auf Anforderung/ Bestellung des Kunden von dem Anbieter gem. § 2 zu erbringende Werkleistung wird unter Zugrundelegung der in seinen „Aktuellen Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ enthaltenen Parametern (etwa Hard-/ Softwarekosten, Aufwand, Material, Tages-/ Stundensätze, etc.) gesondert von dem Kunden vergütet.

(2) Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten werden grundsätzlich in Höhe ihres tatsächlichen Anfalls vergütet, soweit sich dieser in einem angemessenen Umfang bewegt.

(3) Grundsätzlich ist eine Zahlung der Vergütungen mittels SEPA Lastschriftverfahren, durch Einzug von dem Bankkonto des Kunden, vorgesehen. Sofern der Kunde hiermit einverstanden ist, teilt er dem Anbieter seine hierfür erforderlichen Bankdaten mit und erteilt dem Anbieter schriftlich eine entsprechende Einzugsermächtigung. Ansonsten sind Rechnungen 14 Tage nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig.

(4) Der Anbieter behält sich vor, die Vergütung, dh. die in seiner „Aktuellen Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ geregelten Parameter, angemessen zu ändern, wenn sich die die Leistungserbringung beeinflussenden Kostenfaktoren (etwa Marktbedingungen, Beschaffungskosten, Umsatzsteuer, o.ä.) ändern. Erst nach Vertragsschluss bzw. während der Durchführung eines Werkvertrages vorgenommene Änderungen gelten noch nicht für diesen, sondern frühestens für den nächsten Werkvertrag.

 

§ 5 Abnahme

Hinsichtlich der Abnahme der Werkleistungen des Anbieters durch den Kunden gelten grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (§ 640 BGB), unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) Möglichst umgehend nach Fertigstellung der jeweiligen Werkleistung meldet der Anbieter dies dem Kunden. Unverzüglich nach dieser Fertigstellungsmeldung durch den Anbieter hat der Kunde, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, diese Werkleistung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Anbieter unverzüglich eine entsprechende Mangelanzeige zu machen.

b) Unterlässt der Kunde eine solche Anzeige und sind seit der Fertigstellungsmeldung mehr als 14 Tage vergangen, so gilt die Werkleistung des Anbieters als von dem Kunden genehmigt und abgenommen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Frist von 14 Tagen im Einzelfall unangemessen ist oder der anschließend behauptete Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

c) Zeigt sich erst nach 14 Tagen ein solcher Mangel, so muss der Kunde diesen dem Anbieter unverzüglich nach der Entdeckung anzeigen. Andernfalls gilt die Werkleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und abgenommen.

d) Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

§ 6 Sach- oder rechtsmangelhafte Leistungen

(1) Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.

(2) Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet, eine mangelhafte Leistung ohne Mehrkosten für den Kunden vertragsgemäß, nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache, zu erbringen (Nacherfüllung). Der Kunde kann dem Anbieter hierfür eine angemessene Frist setzen und/ oder innerhalb angemessener Frist eine andere als die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung verlangen, wenn ihm die vom Anbieter gewählte Art der Nacherfüllung unzumutbar ist.

Der Anbieter ist berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung neuer Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen oder neue Programmstands von Software zu leisten. Der Kunde hat diese dann zu übernehmen und auf seine Hardware gemäß den Installationsanweisungen des Anbieters zu installieren. Zur Lieferung neuer Programmteile, eines neuen Programmstands der Software, etc. ist der Anbieter berechtigt, soweit diese denselben Funktionsumfang und Kompatibilität wie die vertragsgegenständliche Version der Software/ Programmteil enthält und dessen Übernahme für den Kunden zumutbar ist und nicht zu erheblichen Nachteilen führt. Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Dieser hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen.

Der Anbieter ist berechtigt – insbesondere wenn er einen Mangel nicht innerhalb eines vereinbarten oder angemessenen Zeitraums beseitigen kann – dem Kunden vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten („Workaround“) aufzuzeigen und den Mangel später durch Lieferung des nächsten, vom Anbieter freigegebenen Updates oder neuen Programmstands der Software zu beseitigen, sofern dies möglich und dem Kunden zumutbar ist. Macht der Anbieter von diesem Recht Gebrauch, ist dies bei der Bestimmung der Angemessenheit der Frist zur Nacherfüllung zu berücksichtigen.

(3) Kommt der Anbieter der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung gemäß vorstehendem Absatz 2 nicht innerhalb angemessener Frist nach, so kann der Kunde auf Kosten des Anbieters den Mangel selber oder durch einen Dritten beheben (lassen). Der Anbieter wird den Kunden bzw. den vom Kunden beauftragten Dritten dann bei der Beseitigung des Mangels unterstützen, insb. alle erforderlichen Informationen bereitstellen.

(4) Verlangt der Kunde nach Durchführung/ Beendigung eines Werkauftrags durch den Anbieter, unter Berufung auf einen Sach- und/ oder Rechtsmangel, die Beseitigung eines Mangels, insbesondere an einem Programm/ Software, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Anbieter erbrachten Werkleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Werkleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Werkleistung dafür ursächlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass nach Durchführung/ Beendigung des Vertrags keine Änderungen, insbesondere an einem Programm/ Software und dessen Arbeitsumgebung, vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann.

(6) Die Regelungen dieses § 6 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Ggf. weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Kunden, insb. ein ggf. bestehendes Rücktrittsrecht, ggf. bestehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleiben unberührt.

(7) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.

(8) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Werkleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der Hard-/ Software Änderungen vornehmen, denen der Anbieter vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

 

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften Kunde und Anbieter für Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtgrund, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Die Haftung für Schäden, die von Kunde oder Anbieter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt.

(3) In allen anderen Fällen haften Kunde und Anbieter nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die dementsprechend jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.

(4) Im Fall des Absatzes (3) gehen Kunde und Anbieter davon aus, dass der vertragstypische, vorhersehbare Schaden für jeden einzelnen Schadensfall einen Betrag in Höhe von 25.000,00 Euro nicht überschreitet.

(5) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem vom Anbieter zu vertretenden Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich wäre.

(6) Alle hier geregelten Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

§ 8 Nutzungsrechte

Der Anbieter räumt dem Kunden an ggf. verkaufter/ gelieferter Hard-/ Software bzw. Programmen (zB. Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen Nutzungsrechte ein. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einem etwaigen Rücktritt von einem solchen Vertrag unberührt.

 

§ 9 Geheimhaltung

(1) Kunde und Anbieter verpflichten sich, alle im Rahmen von Vertragsanbahnungen und -durchführungen von dem jeweils Anderen übermittelten oder zur Kenntnis gebrachten vertraulichen Informationen oder Gegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet werden („vertrauliche Informationen“), zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden, ansonsten aber Stillschweigen hierüber zu bewahren. Kunde und Anbieter werden diese vertraulichen Informationen so sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Zu den vertraulichen Informationen gehören alle Informationen, die der Eine dem Anderen im Zusammenhang mit entsprechenden Verträgen mitteilt oder überlässt, gleich ob in schriftlicher, mündlicher, visueller oder elektronischer Form, und die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder deren vertraulicher Charakter sich aus den Umständen ergibt.

(2) Kunde und Anbieter werden diese vertraulichen Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten (etwa Subunternehmern) zugänglich machen, die den Zugang zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung benötigen. Kunde und Anbieter belehren Mitarbeiter und Dritte (Subunternehmer), die berechtigterweise Zugang zu den vertraulichen Informationen erhalten, über ihre Geheimhaltungspflicht und verpflichtet diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung nur in dem vorgenannten Umfang, sofern die jeweiligen Personen nicht bereits aus einem anderen rechtlichen Grunde zur Geheimhaltung in dem vorgenannten Umfang verpflichtet sind.

(3) Die vorstehenden Geheimhaltungspflichten gelten nicht für vertrauliche Informationen von Kunde oder Anbieter, die

(i) im Zeitpunkt ihrer Übermittlung bereits offenkundig bzw. öffentlich bekannt sind oder

(ii) nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Person ohne Verschulden der empfangenden Person öffentlich bekannt werden oder

(iii) bereits im Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch die offenlegende Person im rechtmäßigen Besitz der empfangenden Person waren oder

(iv) ihr (nach ihrer Übermittlung durch die offenlegende Person) in rechtmäßiger Weise von einem Dritten ohne Einschränkung im Hinblick auf Geheimhaltung oder Verwendung übermittelt wurden oder

(v) ohne Nutzung der vertraulichen Informationen von der empfangenden Person entwickelt wurden oder

(vi) von der empfangenden Person gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung offengelegt werden müssen, unter der Voraussetzung, dass die empfangende Person die offenlegende Person vor einer Offenlegung hiervon unverzüglich schriftlich unterrichtet und die offenlegende Person dabei unterstützt, eine Offenlegung durch Einlegung von Rechtsmitteln zu verhindern.

 

§ 10 Datenschutz

Kunde und Anbieter werden alle einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), beachten, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des jeweils Anderen gewährt wird. Zudem werden sie ihre Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 53 BDSG verpflichten, diese Bestimmungen ebenfalls einzuhalten, insbesondere verpflichten sie sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Kunde und Anbieter bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des jeweils Anderen. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge vertragsgemäßer Leistungen. Die personenbezogenen Daten werden von Kunde und Anbieter in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff einer Partei auf personenbezogene Daten der anderen Partei nicht ausgeschlossen werden können, werden die Parteien miteinander eine den Anforderungen der Art. 28 f. DSGVO, §§ 62 ff. BDSG entsprechende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung schließen.

 

§ 11 Sonstiges

(1) Kunde und Anbieter sind zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.

(2) Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus den einzelnen Werkverträgen auf einen Dritten ist nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

(3) Änderungen und Ergänzungen der Werkverträge bedürfen der Textform.

(4) Die Werkverträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(5) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit entsprechenden Werkverträgen der Geschäftssitz des Anbieters. Dieser ist jedoch auch berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(6) Sollte(n) eine oder mehrere Regelung(en) dieser „Allgemeinen Beschaffungs-, Reparatur-, Wartungs- und Pflegebestimmungen“ unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Übrigen hierdurch nicht berührt.

(7) Anlage A: „Aktuelle Preis- & Vergütungsliste zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses“ ist Bestandteil dieser Bestimmungen.

 

Preis & Vergütungsliste

Die Berechnung der Kosten für die erbrachten Leistungen erfolgt im 30-Minuten-Takt und basiert auf der folgenden Preisliste:

1 Arbeitsstunde = 60,00 € netto